Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeine Bestimmungen
Für alle Rechtsgeschäfte mit der PHOTOMETRIK GmbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anders lautender Geschäftsbedingungen – insbesondere des Vertragspartners – sowie etwaiger Zustimmungsfiktionen wird auch bei Kenntnis widersprochen, es sei denn, die Gesellschaft hat eine schriftliche Zustimmung erteilt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
Alle Vereinbarungen sowie Anzeigen und Erklärungen des Kunden zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen.
Leistungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten ist Darmstadt, soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. UN-Kaufrecht und internationales Privatrecht sind ausgeschlossen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung von Fristen ist der Eingang der Erklärung bei der Gesellschaft.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote, Informationen, Auskünfte, Preisangaben sowie Prospektaussagen der Gesellschaft sind frei bleibend und unverbindlich. Sie entfalten erst mit schriftlicher Bestätigung rechtliche Bindung.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft.
Die Bestellung des Kunden ohne vorherigen Angebots durch die Gesellschaft ist ein bindendes Angebot. Die Gesellschaft kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware bzw. sonstigen Leistung an den Kunden innerhalb dieser Frist annehmen.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten und sonstige Angaben sowie Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, im Übrigen nur Annäherungswerte und beinhalten keine Zusicherung oder Garantiezusage.
3. Preise
Es gelten die bei Vertragsschluss genannten Preise.
Zusätzlich zu den vereinbarten Preisen werden Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Ersatzteile sowie bei Reparatur- und Entwicklungsleistungen, außer im Rahmen der Gewährleistung, die aufgewendete Zeit in Rechnung gestellt.
Die gegenüber Kaufleuten genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
4. Kosten / Transport / Gefahrtragung
Bei Reparaturen und Auftragsarbeiten werden, außer im Fall von Gewährleistungen, die erbrachten Arbeits- und Wegezeiten, die Fahrtkosten, Spesen und eingebauten Ersatzteile sowie erforderlichen Materialien berechnet.
Ein Transport durch die Gesellschaft oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfolgt nur nach Aufforderung des Kunden. Ein Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, wobei der Gesellschaft die Wahl des Transportweges und – mittels nach billigem Ermessen obliegt, es sei denn, der Kunde erteilt verbindliche Anweisungen für den weiteren Versand.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung die Räume der Gesellschaft verlassen hat.
Im Fall des Annahmeverzugs, der erteilten Versendungsaufforderung oder der Verzögerung der Versendung auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Kunden über.
5. Aufrechnung
Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur zulässig, soweit sie einen Monat vorher schriftlich angezeigt wird, sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht und die Gegenforderung substantiiert begründet wird. Die Aufrechnungserklärung hat schriftlich zu erfolgen und Forderung und Gegenforderung genau zu bezeichnen.
6. Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur gegenüber einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis möglich.
7. Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige gegenüber der Gesellschaft bestehenden Forderungen abzutreten.
8. Gewährleistung
a). Allgemeines: Die Leistungserbringung durch die Gesellschaft erfolgt sorgfältig und sachgemäß nach dem Stand der Technik.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Gesellschaft nicht befolgt, Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs- oder Hilfsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt im Falle unsachgemäßer Bedienung, Behandlung, unsachgemäßer oder unterlassener Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellbedingungen, Transportschäden oder unsachgemäßer Einflüsse aus der Sphäre des Kunden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel hierdurch nicht eingetreten ist.
b). Dienst- / Werkleistung: Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Leistungserbringung zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistungserbringung.
Die Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
c). Kauf: Die Gesellschaft leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Werden die Arbeiten auf Anforderung des Kunden an einem anderen als dem Lieferort vorgenommen und erklärt sich die Gesellschaft damit einverstanden, so sind die zusätzliche Arbeitszeit, Fahrtkosten und Spesen nach den üblichen Sätzen der Gesellschaft zu vergüten.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar isst. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Es gilt keine Gewährleistung, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Produktbeschreibung, ist die Gesellschaft lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Produktbeschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Produktbeschreibung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Mitwirkung des Kunden
Nach Auftragsbestätigung erfolgt eine Terminabsprache zur Durchführung der zu erbringenden Leistungen.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der Gesellschaft die angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Handelt es sich bei der Leistungserbringung um die technische Messung eines Gegenstandes, ist dieser mindestens in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
Handelt es sich bei der Leistungserbringung um die technische Messung eines Leuchtmittels bzw. Leuchte, ist diese vom Kunden anschlussfertig (offenes Leitungsende oder 4mm Sicherheitslaborstecker; es sind Befestigungslöcher oder metrische Gewinde vorzusehen) zu übersenden, die elektrischen Anschlussparameter (insbesondere auch die Polarität bei Gleichstrombetrieb) sind anzugeben.
Der Gesellschaft für die Leistungserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Gegenstände sind nach der Anzeige der Leistungserbringung und oder Abnahme durch den Kunden abzuholen. Handelt es sich bei der Leistungserbringung um die technische Messung eines Gegenstandes, steht der Gesellschaft das Recht zu, mindestens zwei ihr zur Verfügung gestellte Exemplare kostenfrei für Nachweiszwecke zurückzuhalten.
Nicht abgeholte bzw. zurückzusendende Unterlagen oder Gegenstände werden auch ohne explizite Anzeige nach einen Zeitraum von drei Monaten entsorgt, es sei denn, der Kunde erteilt anderweitige Aufforderung.
Bei Vertragsschluss wird von Seiten des Kunden eine verantwortliche und in vollem Umfang entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner (Projektleiter) benannt. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden und den ihr entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit, Lagerkosten) geltend zu machen.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Mängel der Schlechtleistung zu dokumentieren und diese Dokumentation schriftlich vorzulegen.
Die Verwendung von Hard- und Software darf nur in der von der Gesellschaft empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck verwendet werden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entfallen, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Gesellschaft jegliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
10. Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft. Gegenüber Unternehmen haftet die Gesellschaft bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Gesellschaft zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung für den Untergang gespeicherter Daten ist ausgeschlossen.
Im Fall der Weitergabe von Produkten der Gesellschaft mit Be- oder Verarbeitung durch den Kunden an Dritte stellt der Kunde die Gesellschaft von etwaigen Schadenersatzansprüchen, insbesondere solchen aus Produkthaftung, frei.
Die Gesellschaft haftet im Rahmen der oben genannten Haftungsbeschränkung, höchstens jedoch bis zum vorhersehbaren Schaden, im Fall eines Produktverkaufs bis zum dreifachen Betrag des vereinbarten Leistungsentgelts.
11. Annahmeverzug / Zahlungsbedingungen / Fälligkeit
Für die Lieferzeit ist die Angabe der Gesellschaft in der Auftragsbestätigung bzw. nach vertraglicher Vereinbarung maßgebend. Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen berechtigt.
Angegebene Lieferfristen laufen ab Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, es sei denn, der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferzeit ab Eingang der Gegenleistung bzw. der für die Leistung notwendigen Angaben bzw. Gegenständen des Kunden bei der Gesellschaft.
Im Fall des Annahmeverzugs des Kunden hat die Gesellschaft das Recht nach Setzung und fruchtlosen Ablaufs einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Statt dessen kann die Gesellschaft nach Setzung und fruchtlosen Ablaufs einer angemessenen Frist den Vertragsgegenstand anderweitig verwerten und dem Kunden innerhalb angemessener Frist erneut leisten. Die durch Annahmeverzug entstehenden Lagerkosten werden in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch mit einem Betrag von 1,0% des vereinbarten Entgelts für jeden angefangenen Monat der Lagerung in Rechnung gestellt.
Die Gesellschaft kommt auch im Fall kalendermäßiger Bestimmung nur nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung durch den Kunden, in der die geschuldete Leistung bezeichnet ist, in Verzug.
Der Verzug tritt jedoch nicht ein, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt oder Gründe außerhalb der betrieblichen Sphäre der Gesellschaft zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere für Verzögerung seitens anderer Vertragspartner der Gesellschaft. In diesem Fall verlängert sich die Frist ordnungsgemäßer Leistungserbringung um die Dauer des Fortbestandes der Verhinderung.
Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, soweit auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist. Sie gelten mit unwiderruflicher Gutschrift auf einem Konto der Gesellschaft als bewirkt. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung werden ohne weiteren Hinweis Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Sämtliche Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Im Fall der Ausführ gehen sämtliche damit verbundenen Kosten, Zölle und Steuern zu Lasten des Käufers.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung zurückzuhalten, wenn der Kunde aus anderen Zahlungsverpflichtungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens Euro 5.000,00 im Rückstand ist. Die Lieferung oder Leistung wird erst dann fällig, wenn diese Rückstände vollständig beglichen sind.
Im Übrigen werden bei Zahlungsrückständen bzw. Zahlungseinstellung/Überschuldung sowie bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen sonstige Forderungen sofort fällig.
Die Gesellschaft kann eine Anzahlung auf die zu erwartenden Forderungen nach billigem Ermessen fordern.
12. Sicherheiten
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Gesellschaft aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Gesellschaft die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der Gesellschaft. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stehst für die Gesellschaft als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Gesellschaft durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die Gesellschaft übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit- )Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der der Gesellschaft (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Gesellschaft ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Die Gesellschaft ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Gesellschaft angetretene Forderung für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Gesellschaft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Gesellschaft ihre Rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Gesellschaft die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Entwicklungs- und sonstigen Dienstleistungen im Wert von mehr als Euro 5.000,00 verpflichtet sich der Kunde auf Anforderung und nach Wahl der Gesellschaft eine dem Wert der bereits erbrachten Teilleistung entsprechende Sicherheit durch Verpfändung, Sicherungsübereignung, selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern oder in anderer Weise zu leisten.
13. Datenschutz / Verschwiegenheit
Der Speicherung kundenbezogener Daten durch die Gesellschaft wird zugestimmt. Auf § 33 BDSG wird hingewiesen. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Gesellschaft bei der Auftragsbearbeitung bekannt gewordenen Daten nicht als vertraulich. Derartige Daten können von der Gesellschaft unter Beachtung der Datenschutzvorschriften und des Urheberrechts verwertet werden. Die Gesellschaft ist für den Verlust von Daten nicht verantwortlich, soweit die Speicherung oder anderweitige Sicherung nicht ausdrücklich schriftlich zum Gegenstand des Auftrages gemacht wurde.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses übermittelten Betriebsgeheimnisse zu wahren und Dritten nur in solchem Umfang mitzuteilen, wie es zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Die Parteien verpflichten sich, diese Obliegenheiten auch ihren Unterlieferanten etc. aufzuerlegen.
Der Gesellschaft wird jedoch mangels abweichender Vereinbarung das Recht eingeräumt, die im Rahmen des Auftrages erzielten Ergebnisse zu veröffentlichen.
14. Prüfungs- und Rügepflichten / Abnahme
Der Kunde hat die erhaltene Lieferung oder sonstige Leistung unverzüglich nach Entgegennahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich mittels detaillierter Schilderung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis in gleicher Weise anzuzeigen.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme des Werkes verpflichtet. Teilabnahmen sind möglich, soweit eine abgrenzbare Einheit vorliegt. Die Abnahme erfolgt durch Kontrolle der erbrachten Leistung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.
Nimmt der Kunde die geschuldete Abnahme trotz Aufforderung nicht vor, so gilt die Abnahme 14 Tage nach Zugang der Aufforderung als erfolgt. Die Aufforderung muss dem Kunden eine Erklärungsfrist von 14 Tagen zur schriftlichen Angabe der Gründe einräumen und ihn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
Evtl. Kosten einer Abnahme gegen zu Lasten des Kunden.
15. Urheberrecht / Marken
An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Gesellschaft Eigentum, Urheberrecht und sonstige Rechte vor. Sie dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Kunde erhält an gelieferter und entwickelter Hard- und Software und entsprechendem Know-how ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle weiteren Rechte wie Vervielfältigung, Verbreitung usw. werden nicht übertragen. Alle Urheberrechte an der Hard- oder Software sowie des Know-hows mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazu gehörenden Dokumentation verbleiben im Eigentum der Gesellschaft. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte, insbesondere im Fall der unbefugten Weitergabe oder Nutzungsüberlassung, kann die Gesellschaft vom Kunden die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch in Höhe von Euro 10.000,00 fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich dadurch entstandenen höheren Schadens ist möglich.
Bei Entwicklungsaufträgen erwirbt der Kunde, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bei Hardware nur das Nutzungsrecht an den gelieferten Geräten. Bei Softwareentwicklungen erwirbt der Kunde nur das Recht auf einzelne Nutzung an einem Ort, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die überlassenen Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sie selbst zur Weiterentwicklung zu nutzenoder Anfertigungen auf der Basis dieser Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
16. Bestimmungen für Produkte oder Leistungen nach Vorgabe des Kunden
Produkte oder Leistungen nach Vorgabe seitens des Kunden werden auf der Basis eines Pflichten- bzw. Lastenheftes, das der Kunde einzureichen hat, entwickelt. Ohne abweichende vertragliche Regelung kommt hinsichtlich solcher Produkte oder Leistungen nach Abgabe eines Angebotes seitens der Gesellschaft und entsprechender Bestellung durch den Kunden ein Vertragsschluss zustande.
Bis zur Auslieferung der Produkte oder Leistungen können sich Konkretisierungen oder Änderungen hinsichtlich der technischen Daten ergeben. Die Gesellschaft erstellt im Laufe der Entwicklungsarbeiten hierzu Datenblätter, die die spezifischen technischen Daten ausweisen. Sofern Änderungen gegenüber dem Pflichten- bzw. Lastenheft eine technisch gleichwertige Lösung darstellen, erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, von den Vorgaben des Pflichtenheftes abzuweichen, wenn eine entsprechende technische Lösung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die erforderliche technische Ausrüstung hierfür am Markt nicht beschafft werden kann. Dies gilt jedoch nicht für solche Vorgaben, die vom Kunden im Rahmen des geschlossenen Vertrages als zwingend vorgegeben worden sind. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag ohne weitere Leistungs- oder Schadenersatzverpflichtung zurückzutreten.
Der Kunde kann nicht beanspruchen, dass bei Konstruktionsänderungen innerhalb einer laufenden Serie auch bereits gelieferte Geräte oder sonstige Leistungen nachgerüstet bzw. angepasst werden.
Leistungen, die über die Anforderungen gemäß Pflichten- bzw. Lastenheft hinausgehen, werden vom Kunden gesondert beauftragt und on der Gesellschaft nach der aktuellen Preisliste bzw. den üblichen Stundensätzen für Ingenieursleistungen berechnet. Die Inbetriebnahme und Installationsunterstützung ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – nicht Gegenstand des Leistungsumfangs.
17. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder Teile einer Geschäftsbedingung berührt die Gültigkeit der Übrigen und die des abgeschlossenen Vertrages nicht. Im Fall der Unwirksamkeit ist eine der angestrebten Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren